Hier werden demnächst Hinweise zu rechtlichen Problemen, insbeondere zu den Schwierigkeiten, den Schutz für Heckenlinien, Wallhecken etc. auch tatsächlich durchzusetzen, zusammengestellt!
Zu Wallhecken, siehe z.B.: http://wallhecke.de/Wallhecken/Naturschutz/naturschutz.html und: http://wallhecke.de/Wallhecken/Rechte/rechte.html bzw.: http://wallhecke.de/Wallhecken/Schaden/schaden.html
Schutzzeiten in Garten und Landschaft gem. Bundesnaturschutzgesetz (2009): http://www.nabu-grefrath.de/themen/landschaftspflege/schutzzeiten/
--------------------------------------------------------------------- zum Schutz der Biotopverbundsysteme (Hecken, Baumreihen in der Landschaft):
So fordert das neue Bundesnaturschutzgesetz im § 21 Abs. 6 als "Muss-Bestimmung" die Anlage eines Biotopverbundsystemes. Hier heißt es:
"Auf regionaler Ebenen sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen(Biotopvernetzung)".
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Wegeseitenräume und Hegepflicht - Hege und Biotopschutz als Rechtspflicht des Grundeigentümers und Jagdpächters
Relevante Begriffe und Rechtsbestimmungen§ 3 BJagdG „Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden.“
pers. Anmerkung:
Unter Jagdrecht ist ein spezielles Bodennutzungsrecht des Eigentümers zu verstehen. Ebenso wie das Eigentum an Grund und Boden steht auch das damit untrennbar verbundene Jagdrecht unter dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Es kann nicht als selbständiges dingliches Recht übertragen oder gepfändet werden. Es gilt als Bestandteil des Grundstückes (§ 96 BGB).
Der Grundeigentümer darf allerdings keineswegs immer auf seinem Grund und Boden die Jagd auch tatsächlich ausüben. Diese Möglichkeit ist vielfältigen Einschränkungen unterworfen: ………..
Die Inhaberschaft in Bezug auf Jagdrecht und Jagdausübungsrecht können deswegen oftmals nicht in einer Person zusammenfallen. (Ausnahme Eigenjagdbezirke)
§ 11 BJagdG „Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden.“
pers. Anmerkung:
Die Jagdpacht ist eine Rechtspacht. Das Jagdausübungsrecht, nicht der Jagdbezirk wird verpachtet. Die vielfach verwendete Formulierung „Verpachtung von Jagdbezirken“ ist somit nicht korrekt!
§ 8(5)BJagdG „In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu“.
§ 10(2)BJagdG“Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen.“
(Anm.: sie ist dann selbst Jagdausübungsberechtigter und somit primär Hegepflichtiger)
§ 1(1)NJagdG “Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben, insbesondere 1. das Wild zu hegen, 2. das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen und 3. sich das Wild anzueignen“
pers. Anmerkung:
Man beachte die Prioritäten……
§ 1(1)BJagdG „…Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.“
(2) „Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen“.
Erläuterungen dazu (H. Rose, „Jagdrecht in Niedersachsen“):
„Ziel der Hege ist die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes und die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Die mit dem Jagdrecht verbundene Hegepflicht dient also auch dem Artenschutz. Zwischen Jagd und Naturschutz besteht somit kein Zielkonflikt. Dem Artenschutz dient auch der Biotopschutz. Zu unterscheiden sind der passive Biotopschutz durch Unterlassung von Veränderungen, durch die die Lebensbedingungen des Wildes beeinträchtigt werden, und der aktive Biotopschutz durch Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen. Beispielsweise durch Anpflanzung von Hecken. Der aktive Biotopschutz setzt die Verfügungsgewalt über die Grundstücke des betreffenden Biotops voraus und ist deshalb vor allem Aufgabe des Grundeigentümers. Der Jäger ist zum aktiven Biotopschutz verpflichtet, wenn er selbst Grundeigentümer ist oder wenn ihm entsprechende Befugnisse durch den Grundeigentümer eingeräumt worden sind. Der Biotopschutz obliegt nicht nur Grundeigentümern und Jägern; auch die Behörden sind gehalten, bei allen einschlägigen Maßnahmen oder Entscheidungen den Lebensbedingungen der freilebenden Tierwelt die notwendige Beachtung zu schenken.“
Kommentare weiterer Jagdrechtsautoren:
Mitzschke/Schäfer „Kommentar zum Bundesjagdgesetz“:Meyer-Ravenstein „Jagdrecht in Niedersachsen-Kommentar zum Bundesjagdgesetz“:
„Die Pflicht zur Hege ist grundsätzlich mit dem Jagdrecht verbunden. Sofern das Jagdrecht aber durch ein Jagdausübungsrecht überlagert wird, erlischt neben den Rechten auch die aktive Hegepflicht. Der Jagdausübungsberechtigte bleibt demzufolge zur Hege verpflichtet.
Hegemaßnahmen dürfen die Rechte des Grundeigentümers nicht verletzen. Der Grundeigentümer ist aber zu einer gewissen Duldung verpflichtet.
Auch wenn ein eigenständiges Jagdausübungsrecht existiert (wie in gemeinschaftlichen Jagdbezirken), der Grundeigentümer nicht in die Rechte des Pächters eingreifen darf und deshalb seine aktive Hegepflicht entfällt, bleibt sein Jagdrecht mit der Pflicht zur Hege bestehen.
Auch ohne konkrete Vereinbarung stellt die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Hegepflicht zwischen dem Verpächter und dem Jagdpächter eine vertragliche Nebenpflicht dar.
Die Nichterfüllung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch des Jagdausübungsrechts dar, so dass der Verpächter nach Abmahnung auf Unterlassung klagen kann (§§ 581 Abs. 2; 550 BGB) oder das Pachtverhältnis kündigen kann.
Bei schuldhafter Verletzung der Hegepflicht kommt evtl. ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung in Betracht. Ein überdurchschnittlicher Wildschaden lässt aber nicht zwingend auf eine Verletzung der Hegepflicht schließen.
Privatrechtliche Ansprüche des einzelnen Jagdgenossen (Grundeigentümers) gegenüber dem Jagdpächter bestehen nicht. Er kann lediglich auf die Erfüllung der Hegepflicht durch die Jagdgenossenschaft als Verpächter dringen.“
Die Kernfrage bei dieser Thematik ist doch, weshalb wird von Seiten der Jagdpächter, von vereinzelten lobenswerten Ausnahmen einmal abgesehen, insgesamt doch relativ wenig im Bereich des Artenschutzes in den Feldmarken getan?, Und das, obwohl Grundeigentümer und Jagdpächter es doch eigentlich begrüßen müssten, wenn der „Jagdwert“ des Revieres steigen würde.
Gerade bei Jagd-Neuverpachtungen unserer heutigen rel. ausgeräumten Feldfluren spielt dieser Aspekt eine immer größere Rolle. Auch wenn die Jagdpresse in der Öffentlichkeit gern ein anderes Bild zu vermitteln versucht: In Bezug auf die Umsetzung des zweiten Teiles der gesetzlichen Hegepflicht (Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen) entwickeln sich leider allzu oft nur dort nennenswerte Aktivitäten, wo die Jagd von einheimischen Landbesitzern ausgeübt wird, oder diese an der Jagdausübung zumindest mitbeteiligt sind.
Desweiteren ist in vielen Gegenden Deutschlands ein wahrer Jagdpacht-Tourismus zu beobachten. Dies bewirkt meist zweierlei.
Zum einen werden die Pachtpreise in die Höhe getrieben, so daß sich viele örtliche Jagdscheinbesitzer eine Jagdpacht nicht leisten können. Zudem leidet hierdurch vermehrt die Bereitschaft, oft erst langfristig wirkende Landschaftspflegemaßnahmen durchzuführen.
Um die eingangs gestellte Frage hinreichend beantworten zu können, ist es allerdings unerlässlich, auch das „Innenleben“ der dörflichen Selbstverwaltungsorgane Jagdgenossenschaft und Feldmarkinteressentenschaft (Realverband) näher zu betrachten.
Ein Hinweis vorab: Auf Gemarkungen, in denen sich die Wege und Gräben im kommunalen Eigentum und nicht, wie hier geschildert, in genossenschaftlichen, d.h. privaten Händen befinden, sind die folgenden Anmerkungen selbstverständlich nur teilweise übertragbar.
Die Verpächter der Jagdreviere, die in der Jagdgenossenschaft organisierten Landwirte, wählen in der Regel einen „gestandenen“ Landwirt aus ihrer Mitte zum Jagdvorsteher. Gleiches geschieht prinzipiell im örtlichen Feldmark-Realverband. Sehr oft werden diese beiden Ämter, so als wäre es die normalste Sache der Welt, jeweils an die beiden größten Landwirte des Ortes vergeben.
Hier sei kurz der Hinweis erlaubt, warum die größten Ortslandwirte die Verbände leiten und „verschwundene“ Wege und Gräben erstaunlicherweise in den seltensten Fällen verbandsinterne Diskussionen auslösen. Ganz einfach, weil in aller Regel sie es sind, welche die finanziellen Mittel besitzen um kleinere benachbarte Ackerflächen aufkaufen. Der kleine alte Weg oder Graben dazwischen stört jetzt nur und wird nicht mehr gebraucht. Keiner der
- flächenmäßig - kleineren Mitglieder würde es wagen, deswegen eine Pachtzahlung an den Realverband zu fordern. Man weiß ja nie, ob man den dörflichen „Platzhirsch“ mit einer seiner großen Maschinen nicht doch irgendwann einmal um Unterstützung bitten muß.
Zur Verwaltungsarbeit der Verbände:
Jeder Grundbesitzer mit jagdrechtlich „nicht befriedeten“ Flächen außerhalb der Ortslage hat einen anteiligen Anspruch am jährlich auszuzahlenden Jagdpachtreinertrag.
Gleichzeitig erhebt der Realverband jährlich anteilige Mitgliedsbeiträge von (fast) dem gleichen Personenkreis. Hier sind auch „befriedete“ Flächen beitragsrelevant. In den meisten Fällen verfährt man nun so, dass der Jagdertrag gleich in voller Höhe an den Realverband weitergeleitet wird. So spart man sich die aufwendige Arbeit mit der Führung eines stets aktuellen Flächen- und Mitgliedskatasters.
Überspitzt ausgedrückt, bezahlt im Grunde genommen der Jagdpächter die Feldwege der Landwirte (der Realverbandsmitglieder)
Erst wenn man als Außenstehender diesen Zusammenhang klar erkennt, sollte einem manches im Verhältnis von Landwirten und Jagdpächtern deutlicher werden.
Von welchen Interessen werden nun diese beiden Gruppen i.d.R. geleitet?
Der Landwirt ist primär an einer rel. hohen jährlichen Jagdpacht, sowie an reibungslosen Wildschadensausgleichszahlungen des Jagdpächters interessiert. Desweiteren wird erwartet, dass man von Diskussionen über korrekte Wegbreiten oder der Anlage von Ungeziefer und Unkraut verbreitenden Hecken verschont bleibt.
Als „Gegenleistung“ schaut man vielfach nicht so genau hin, ob die gesetzlichen Vorgaben bei der Jagdausübung eingehalten werden. Der Jagdpächter wiederum möchte einerseits ein wildartenreiches und landschaftlich attraktives Revier haben, andererseits ist er allerdings meist nur dann bereit, in lebensraumverbessernde Maßnahmen Zeit und Geld zu investieren, wenn gute Chancen für eine Pachtverlängerung bestehen. Die Pachtdauer beträgt mindestens 9 Jahre. Dazu, ganz wichtig, darf man es sich natürlich nicht unnötig mit den Landwirten verderben. Viele „alten Füchse“ sagen, dass so mancher Jungjäger nur deshalb keine Pachtverlängerung bekommen hat, weil er nicht lernfähig genug gewesen sei.
Gerade beim Umgang mit älteren Landwirten sind oft die nicht gesagten Worte am wichtigsten!
Bei dieser extremen gegenseitigen Abhängigkeit, in Verbindung mit wohlweislich unterlassenen Hinweisen auf die gesetzliche Hegepflicht, sollte es eigentlich kaum verwundern, dass auf den meisten Feldwegen so wenig Artenreichtum anzutreffen ist.
Ein Blick zur Jagdpolitik:
Ohne an dieser Stelle der Jägerschaft das Wort reden zu wollen oder die Situation auch nur zu bewerten, so muß doch auch folgendes gesehen werden (und da habe ich in meiner langen Zeit als Jagdvorsteher so meine Erfahrungen gemacht): Mit restriktiven Verordnungen was die Jagdausübung betrifft (z.B. eine sehr starke Kürzung der Liste der jagbaren Wildarten) in einzelnen Bundesländern oder europäischen Nachbarländern (z.B. Holland), werden auf Grund der verstärkten Nachfrage in den benachbarten Bundesländern die Pachtpreise in die Höhe getrieben! Ausnahmen bilden Gebiete mit hohen Wildschadens-Ersatzforderungen.
Auf verschiedene Folgen dieses Jagdpacht-Tourismus wurde bereits hingewiesen.
Aber, und das ist das Schlimme an dieser Entwicklung, daß sind beileibe nicht die einzigen negativen Aspekte. Zu nennen seien hier: mangelhafte Revierkenntnisse, ausufernde Kirrungen wg. Wochenendjagd, rel. wenig Kontakt zur Bevölkerung, selten ein kompetenter Ansprechpartner bei Problemen im Revier u.v.m.
Ohne regional festgelegte Höchstgrenzen für Revierverpachtungen und/oder einer Verpflichtung, bei in etwa gleichwertigen Pachtbewerbungen an regionale Jäger zu verpachten, werden die für eingeweihte hinlänglich bekannten Missstände und Unzulänglichkeiten weiterhin Bestand haben. Eine weitere Möglichkeit in Bezug auf die Förderung von Landschaftspflegemaßnahmen würde sich über die von jedem Revierinhaber zu leistende Jagdsteuer (i.d.R. 5%-20% der jährlichen Jagdpacht) anbieten. Nachweisbarer Landschaftsschutz könnte hiermit verrechnet werden. Da es sich hierbei allerdings um eine reine Kommunalsteuer handelt auf die die meisten Stadt- und Gemeindekämmerer ungern verzichten möchten, wird dieser Gedanke wohl reines Wunschdenken bleiben. Dort wo die Jagdsteuer bereits abgeschafft wurde geschah dies fast ausschließlich aus dem Grund, um den Jägern wieder die teure Entsorgung von Fallwild „schmackhaft“ zu machen. Eine Aufgabe, welche die Jäger meist freiwillig leisten und die sie vielerorts als Druckmittel zur Abschaffung der Jagdsteuer einsetzen bzw. eingesetzt haben.
Zum guten Schluss und um das Thema etwas abzurunden, sei noch eine etwas ketzerische, aber keinesfalls realitätsferne Bemerkung des Autors erlaubt:
Welcher jagdlich aktive Verbandsfunktionär oder Ressortpolitiker gibt sich schon mit einem
Niederwildrevier ab? Wer kennt die Probleme quasi hautnah und direkt vor Ort? Wer kann schon mit den Begriffen „primäre“ und „sekundäre Hegepflicht“ etwas konkretes anfangen?
Ganz zu schweigen von Jagdvorständen oder Grundeigentümern. Hier erntet man schon mit dem Hinweis, daß sie auf ihrem Grundstück das alleinige Jagdrecht besitzen, nur ein kurzes Tippen an die Stirn. Aber, und das ist meiner Meinung nach das Schlimme an der Sache:
So genau will man es ja auch gar nicht wissen.
(aus einem Arbeitspapier des LFA Landwirtschaft beim NABU Niedersachsen)
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Vom Umweltrecht erwarten viele Gerechtigkeit, Naturschutz, Gesundheitsschutz,...Doch: Umweltrecht & Umweltunrecht - Klärschlamm, Contergan, Asbest, Bhopal, Holzschutzmittel....: Der BUND Freiburg: ..."Die aktuelle Einstellung des Verfahrens im Klärschlammprozess in Paderborn ist trauriger Anlass unsere Internet-Seite zum Thema Umweltunrecht zu aktualisieren."
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